Ethische Grundvoraussetzungen klinischer Forschung


Für das Risiko:

1 Kein oder höchstens minimales Risiko

2 Geringfügige Steigerung des minimalen Risikos

3 Eindeutig mehr als minimales Risiko

4 Risiko mit irreversiblen Folgen

Für den Nutzen:

1 Kein oder allenfalls fraglicher Nutzen

2 Nutzen nur für die Allgemeinheit (Versuch ohne potenziellen individuellen Nutzen)

a) Nur durch Ausweitung oder Sicherung vorhandenen Wissens

b) Durch qualitativ neuartiges Wissen

3 Nutzen für die Allgemeinheit und den individuellen Probanden (Versuch mit potenziellem individuellen Nutzen)

a)Nur durch quantitative Verbesserung bestehender Standards

b)Durch qualitativ neuartige Therapieverfahren



Als weitergehende Kategorisierung , die die wesentlichen Beurteilungsvariablen des AMG enthält, wurde Tabelle  3.2 entwickelt (Tab. 3.2).




Tab. 3.2
Kategorisierung von Risiken, die die wesentlichen Beurteilungsvariablen des AMG enthält. (Mit freundl. Genehmigung aus Terwey 2007, Tab. 24, S. 138, [52])













































 
Risiko

Vulnerabilität

Chance

Wissenschaftliche Qualität

GRADEa

Evidenz

SIGNb

A

Kein Risiko

Nicht vulnerabel

Patient

hoch

A

B

Minimales Risiko

Vulnerabel

Gruppenspezifisch

mittel

B

C

Geringe Steigerung über minimales Risiko

Kinder

Wissenschaft

kurzfristig

gering

C

D

Mehr als geringe Steigerung über minimales Risiko

Nichteinwilligungsfähig

Wissenschaft

langfristig

sehr gering

D


a GRADE Grading of Recommendations Assessment, Development and Evaluation.

b SIGN Scottish Intercollegiate Guidelines Network.

Vor allem um Kontrolle und Monitoring klinischer Forschung dem Risikoniveau genauer anpassen zu können, wurden jüngst mehrere Vorschläge publiziert. So wurde ein Modell für die Risikoabschätzung in die Diskussion um die Revision der EU-Direktive 2001 zur klinischen Forschung eingebracht, das die beiden Dimensionen Schwere und Wahrscheinlichkeit von Gesundheitsschäden für definierte Gefährdungsgruppen (Sponsor und Erfahrung; Produktklasse; Entwicklungsstand: vor oder nach Marktzulassung; wissenschaftliche Neuartigkeit; Patientencharakteristika; Versuchsmethodik) zu bestimmen vorschlägt [20]. Ein risikoadaptiertes Monitoring und Kontrolle klinischer Versuche sieht im deutschen ADAMON-Projekt [2] und im britischen Gemeinschaftsprojekt vom MRC/DH/MHRA [33] 3 Risikoklassen mit unterschiedlicher Intensität der Kontrolle (und des bürokratischen Aufwandes) vor.

Solche Vorschläge sind jedoch bisher kaum mehr als Konstrukte, die allenfalls für eine Grobstrukturierung der Bewertung der Vertretbarkeit von Nutzen und Risiken einer Forschungsintervention und vor allem ihres Verhältnisses zueinander brauchbar sein könnten. Inwieweit sie dafür tatsächlich etwas leisten könnten, bedarf der empirischen Validierung.



3.1.4 Empirische Verfahren zur Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnis ses


Eine solche empirische Prüfung einer gegenüber den bisher genannten Vorschlägen noch differenzierteren, dreistufigen Taxonomie wurde ex post mit allen 219 Forschungsanträgen des Jahres 2006 im Universitätsklinikum Lübeck durchgeführt [24]:



Auf der ersten Analysestufe wurden die identifizierten Konsequenzen nach ihren Auswirkungen (positiv oder negativ) in Nutzenchancen und Schadenrisiken (bezüglich Adressat, Studienbezug, Relevanz, Ausmaß, Eintrittswahrscheinlichkeit, Eintrittsbeginn, Nachhaltigkeit, Evidenzlage) unterteilt. „Die zweite Analysestufe gliedert die Nutzenchancen und Schadenrisiken unter Berücksichtigung der jeweiligen Adressaten bzw. Betroffenen in je drei Teilmengen“: potenzieller Eigennutzen bzw. Eigenschaden; Gruppennutzen bzw. Gruppenschaden; Fremdnutzen bzw. Fremdschaden. „Auf der Analysestufe 3 erfolgt die detaillierte Erfassung der Merkmale einzelner Nutzenchancen bzw. Schadenrisiken“ hinsichtlich der unter 1 genannten Kriterien. Anschließend wurde in zwei Bilanzierungsschritten festgestellt, ob „die Gesamtbilanz einen Nettonutzen erbringt“. „Um zu einer abschließenden positiven Gesamtbilanz zu gelangen, wird gefordert, dass ein Nettonutzen ersichtlich wird.“ Eine solche „Prozeduralisierung der Analyse von Chancen und Risiken kann die Transparenz vorgenommener Analyse- und Vergleichsprozesse steigern. Die Kommunikation zwischen Forschenden und Ethikkommission en sowie unter Ethikkommissionsmitgliedern bei strittigen Studienvorhaben wird erleichtert, die Standardisierung und Harmonisierung der Beratungsabläufe der Ethikkommissionen unterstützt.

Jüngst schließlich wurden die von Experten geschätzten Risiken zweier Forschungsinterventionen, einem Allergietest und einer Leberbiopsie, mit empirisch bestimmten Schadensrisiken von Alltagsaktivitäten verglichen [43]. Im ersten Beispiel liegen Schweregrad und Eintrittswahrscheinlichkeit der Risiken der Allergietestung unter denen vergleichbarer Alltagsaktivitäten (z. B. Sport oder Arbeit), erscheinen also akzeptabel. Die Leberbiopsie als Forschungsintervention hingegen ist zumindest ethisch fragwürdig, da einige ihrer Risiken über vergleichbaren Alltagsaktivitäten liegen.

Dies ist ein beachtlicher Schritt in Richtung auf eine empirische Fundierung der Risikoermittlung. Ob sie sich jedoch durchsetzen wird, ist offen, da sie sehr aufwendig ist.


3.1.5 Kontexteinflüsse


Gewöhnlich wird ein vertretbares oder „angemessenes“ Nutzen-Risiko-Verhältnis als ein gerechtfertigtes Verhältnis zwischen Risiken und Nutzen verstanden. Dabei ist zu bedenken, dass die Einschätzung eines Nutzen-Risiko-Verhältnisses als angemessen und gerechtfertigt auch von normativen Werten und Konventionen abhängt.


Beispiel 1

So ist bei Studien mit potenziellem individuellen Nutzen, aber mehr als nur minimalem Risiko, etwa bei Prüfungen neuer Impfverfahren, zu entscheiden, ob das Nutzen-Risiko-Verhältnis bei nichteinwilligungsfähigen Patienten mit gegenwärtig (noch weitgehend) unbehandelbaren Krankheitszuständen wie fortgeschrittenen Stadien einer AlzheimerKrankheit ethisch vertretbar ist (analog der Argumentation für Krebsbehandlungsversuche mit Patienten im Finalstadium von Karzinomen). Während etwa mancher Angehörige das Risiko einer Belastung des Kranken durch die Forschungsintervention als erheblich ansehen könnte, aber von den Chancen einer Erholung nicht überzeugt ist und für den Kranken eher ein friedliches Ende erhofft, könnten andere Angehörige – in Übereinstimmung mit dem vielleicht zuvor festgelegten oder mutmaßlichen Willen des Kranken – oder auch Mitglieder der Ethikkommission den potenziellen Nutzen einer Abschwächung der Symptomatik oder Lebensverlängerung viel höher als die mögliche Belastung einschätzen.

So bleibt es vorerst weitgehend bei persönlichen Einschätzungen der an der Entscheidung über die ethische Vertretbarkeit eines Forschungsprojektes Beteiligten. Diese Schätzung ist, wie ausgeführt, mit Unsicherheiten belastet und deshalb von Kontexteinflüssen beeinflussbar. Aber „was man nicht objektivieren kann, lässt sich immerhin durch Prozeduralien regeln: Man versucht Schwierigkeiten auf mehrere Schultern zu verteilen, in der Hoffnung, dass die Gesamtheit dieser Urteile zu einem akzeptableren Ergebnis führen möge. Die Grundschwierigkeiten einer Balance zwischen Nutzen und Risiken hat man damit aber nicht gelöst, sondern nur prozedural geregelt.“ (Persönliche Mitteilung U. Wiesing am 09.04.2011)

Um diese Kontexteinflüsse zu kontrollieren und zu minimieren, wird ein 3-stufiges Verfahren expliziert:



1.

Der Forscher soll begründen, warum er das Verhältnis von möglichen Risiken und Belastungen zum erwarteten Nutzen seiner geplanten Forschung als vertretbar, d. h. als vernünftig und gerechtfertigt, ansieht.

 

2.

Dann hat die zuständige Ethikkommission dieses Verhältnis und die Bewertung des Forschers im Hinblick auf rechtliche und ethische Normen sowie mit (nötigenfalls hinzugezogener) professioneller Expertise zu prüfen und ihre Gründe – zumindest bei Forschung mit nichteinwilligungsfähigen Patienten – nicht nur bei Ablehnung, sondern auch bei Zustimmung zum Forschungsplan und insbesondere zu den ethischen Argumenten des Forschers mitzuteilen.

 

3.

Schließlich muss der potenzielle Forschungsteilnehmer oder sein autorisierter Vertreter die Argumente des institutionell als vertretbar gebilligten Nutzen-Risiko-Verhältnisses der geplanten Forschungsintervention im Hinblick auf seine eigenen Idiosynkrasien, Werte und Interessen bewerten; danach kann er in die Forschungsteilnahme einwilligen, wenn ihm das Nutzen-Risiko-Verhältnis für ihn selbst vertretbar erscheint.

 


Fazit


Die Nutzen-Risiko-Bewertung einer medizinischen Forschungsintervention ist nur probabilistisch möglich und für Kontexteinflüsse offen, da die Kriterien von Nutzen und Risiken oft nur unzureichend quantitativ definiert sind. Während bei einer medizinischen Standardintervention die Nutzen-Risiko-Bewertung ganz auf das Individuum fokussiert ist, kommt bei einer Forschungsintervention die gesellschaftliche Nutzen-Risiko-Bewertung hinzu. Offen ist dabei die Frage, ob überhaupt und wie individuelle gegen gesellschaftliche Nutzen und Risiken abgewogen werden können, vor allem dann, wenn die Forschungsintervention mehr als minimale Risiken enthält.

Erst in der letzten Dekade wurde begonnen, Determinanten der Nutzen-Risiko-Bewertung in Ethikkommissionen näher zu untersuchen, Bewertungsverfahren [6] zu entwickeln und in einem Rahmen [44] zu systematisieren. Algorithmische Ansätze zur Strukturierung des Bewertungsprozesses sollen die Bewertung standardisieren. Vorerst allerdings wird in der Regel nur eine pragmatische Prüfung möglich sein, die auf drei Stufen (Forscher, Ethikkommission, potenzieller Forschungsteilnehmer) das Ergebnis der Nutzen-Risiko-Bewertung validieren soll.



3.2 Einwilligung nach Aufklärung (free and informed consent )


Alle medizinischen Interventionen müssen durch Einwilligung des betroffenen Patienten legitimiert werden. Dies ist besonders wichtig für Forschungsinterventionen, weil diese nicht nur auf den Nutzen des Individuums, sondern auch oder sogar nur auf den Nutzen für andere zielen.

Die historische Entwicklung des Informed-consent-Konzeptes wurde unter Bezug auf zahlreiche wichtige Quellen detailliert von Vollmann beschrieben [53], [54](Abschn. 2.2.2).

Zudem kann dem potenziellen Forschungsteilnehmer nicht die Sicherheit einer erprobten Standardintervention angeboten werden (Abschn. 4.3.3).

Deshalb ist die grundlegende Voraussetzung für Forschung mit Menschen ihre freiwillige und gültige Einwilligung nach Aufklärung. Jedoch kann die Freiwilligkeit durch Umstände wie Gefangenschaft, Armut oder persönliche Abhängigkeit und Gewährung von Vorteilen, die Gültigkeit durch unzureichende Information, unzutreffendes Verständnis oder Entscheidungsunfähigkeit beeinträchtigt sein. Die erstgenannten externen Faktoren sind aber eher veränderbar als der letzterwähnte Faktor eingeschränkter oder aufgehobener Einwilligungsfähigkeit, der bevorzugt auf die kognitive Dimension der Einwilligung bezogen ist und durch Schutzmaßnahmen kompensiert werden muss.

Einwilligungsfähigkeit ist ein medizinischer Begriff im Gegensatz zum engeren und anders definierten Rechtsbegriff der Geschäftsfähigkeit (in manchen Ländern wird dementprechend capacity to consent von competence oder auch legal capacity unterschieden).

Menschen mit solchen Risikofaktoren werden als vulnerable Populationen (Abschn. 2.1) bezeichnet. Psychisch Kranke sind vulnerabel. Ihre spezifische Vulnerabilität besteht darin, dass ihre Einwilligungsfähigkeit gestört oder aufgehoben sein kann. Zudem kann ihre Vulnerabilität verstärkt werden, wenn sie institutionalisiert, persönlich abhängig oder arm sind. Unter solchen Umständen unterliegen sie dem Risiko, ohne entsprechende Autorisierung für einen anderen als ihren eigenen Nutzen benutzt zu werden.

Nach dem zugrunde liegenden Konzept von Einwilligung macht sich der Forschungsteilnehmer mit seiner Einwilligung das Ziel der Forschungsintervention zu eigen. Jedoch ist dieses Konzept mehr oder weniger weit entfernt von der Praxis; Beecher beschrieb dies 1966 so: „consent should be emphasized in all cases for obvious moral and legal reasons, but it would be unrealistic to place much dependence on it…A far more dependable safeguard than consent is the presence of a truly responsible investigator“ [1], S. 368. Dies gilt besonders bei nichteinwilligungsfähigen Patienten, z. B. bei Minderjährigen oder psychisch Schwerkranken. Da diese Patienten aber ebenso wie einwilligungsfähige Patienten von Forschung, speziell von erfolgreichen Entwicklungen gegen die psychische Krankheit, die ihre Einwilligungsunfähigkeit bedingt, profitieren und deshalb von Forschung nicht ausgeschlossen, sie also keine „therapeutischen Waisenkinder“ [26] werden sollen, benötigen sie Schutzmaßnahmen wie Ersatz ihrer Einwilligung , Zustimmung („assent“) nach Aufklärung auch des Patienten soweit wie möglich [27], ein Nutzen-Risiko-Verhältnis mit klarem Überwiegen des Nutzens, und „there is additional need for appointed representatives who monitor research and for legal obligations to compensate for any injuries suffered.“ [11], S. 15. Es gibt Warnungen davor, dass Ausnahmen von diesen Schutzregeln, insbesondere durch Verzicht auf das Erfordernis der Einwilligung, z. B. bei Forschung mit Notfallpatienten , oder in Fällen mit nur minimalen Risiken [40] wie bei Screening-Programmen für Neugeborene [50] zu weit gehen könnten [18].

Aufklärung des Patienten sollte nicht nur als rechtliche Pflicht, sondern viel mehr als eine Chance verstanden werden, ein vertrauensvolles Arzt-Patienten-Verhältnis zu entwickeln [42]. Das gilt auch für den forschenden Arzt, selbst wenn er dem Forschungsteilnehmer womöglich erstmals beim Aufklärungsgespräch begegnet. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass sich das Verhältnis zwischen dem Patienten und dem forschendem Arzt durch Intention und Kontaktfrequenz von dem des behandelnden Arztes unterscheidet. Die Achtung der Selbstbestimmung des Patienten gebietet es, Wünsche und Befürchtungen des Patienten zu erkunden und ernst zu nehmen sowie ihn in einer Weise aufzuklären, dass er die Information verstehen kann. Dieses Verständnis des Konzeptes von Einwilligung nach Aufklärung ist eingebettet in die sich entwickelnde Beziehung zwischen Patient und Arzt, d. h. sie benötigt Zeit und wird von Kontextfaktoren der Kommunikation beeinflusst [30]. Als vertrauensfördernde Maßnahme erscheint es besonders wichtig, den Forschungsteilnehmer auch im weiteren Verlauf der Studie über jede, vor allem aber über jede neue forschungsbedingte Intervention aufzuklären.

Vor Forschungsinterventionen sollte sich der Forscher vergewissert haben, dass die Einwilligung des Forschungsteilnehmers gültig ist. Um die Gültigkeit festzustellen, sollen bestimmte Standards beachtet werden. Dabei ist wichtig, sich klar zu machen, dass die Einwilligung nach Aufklärung aus zwei Komponenten besteht: der zureichenden Aufklärung ebenso wie der gültigen Einwilligung.


3.2.1 Aufklärung


Wichtige Fragen hinsichtlich der Aufklärung sind die nach dem Worüber und dem Wie.

Antworten auf die erste Frage, worüber aufzuklären ist, lauten, dass der potenzielle Forschungspatient informiert werden muss über folgende Punkte:





  • Art der Intervention, vor allem, dass sie nicht oder nicht nur eine Intervention zu seinem eigenen Nutzen ist, sondern auch der Gewinnung neuen Wissens für die Behandlung zukünftiger Patienten dient. Wenn der Unterschied zwischen individueller Patientenversorgung zum ausschließlich eigenen Nutzen und der Forschungsintervention dem Patienten nicht klar ist oder sogar verborgen bleibt, kann er Opfer eines „therapeutischen Missverständnisses“ („therapeutic misconception“) werden, das die Gültigkeit seiner Einwilligung infrage stellt (Abschn. 4.1);


  • Unsicherheiten der wahrscheinlichkeitsbasierten Informationen zu Nutzen und Risiken und vor allem der Einschätzung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses der Forschungsintervention;


  • Verfahren, spezielle Notwendigkeiten ebenso wie mögliche Risiken, Belastungen und Unannehmlichkeiten der jeweiligen Methodik; gelegentlich ziehen sich Patienten nicht wegen ernsthafter Gefährdungen, sondern „nur“ wegen banaler Unannehmlichkeiten wie etwa einer Unterbrechung des Nachtschlafes durch eine Blutentnahme zurück;


  • Darüber dass seine Forschungsteilnahme freiwillig ist und dass er das Forschungsprojekt jederzeit ohne negative Rückwirkungen für seine Behandlung verlassen kann.

Zu Fragen des Forschungsteilnehmers danach, was nach einem Zwischenfall geschieht, besonders einem, der dazu führt, dass der Patient aus der Studie herausgenommen wird, soll der Patient – abgesehen von Informationen zum weiteren medizinischen Vorgehen – darüber informiert werden, dass für ein solches Ereignis eine spezielle Versicherung für ihn abgeschlossen wurde; oder dass im Falle eines unerwarteten Ereignisses bei einer Doppelblindprüfung alle Versuchsdaten sofort erreichbar sind und geöffnet werden können. Bei einer Aufklärung über die Stellungnahme der Ethikkommission , z. B. im Hinblick auf die Nutzen-Risiko-Abschätzung, sollte darauf geachtet werden, dass sie nicht als autoritative Garantie für Unschädlichkeit missverstanden wird.

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Jan 6, 2017 | Posted by in PSYCHOLOGY | Comments Off on Ethische Grundvoraussetzungen klinischer Forschung

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