Assessment und Assessmentinstrumente


Punktezahl

Beschreibung

Essen

10

Komplett selbständig oder selbständige PEG-Beschickung/-Versorgung

5

Hilfe bei mundgerechter Vorbereitung, aber selbständiges Einnehmen oder Hilfe bei PEG-Beschickung/-Versorgung

0

Kein selbständiges Einnehmen und keine MS/PEG-Ernährung

Auf- und Umsetzen

15

Komplett selbständig aus liegender Position in (Roll-)Stuhl und zurück

10

Aufsicht oder geringe Hilfe (ungeschulte Laienhilfe)

5

Erhebliche Hilfe (geschulte Laienhilfe oder professionelle Hilfe)

0

Wird faktisch nicht aus dem Bett transferiert

Sich Waschen

5

Vor Ort komplett selbständig inkl. Zähneputzen, Rasieren und Frisieren

0

Erfüllt „5“ nicht

Toilettenbenutzung

10

Vor Ort komplett selbständige Nutzung von Toilette oder Toilettenstuhl inkl. Spülung/Reinigung

5

Vor Ort Hilfe oder Aufsicht bei Toiletten- oder Toilettenstuhlbenutzung oder deren Spülung/Reinigung erforderlich

0

Benutzt faktisch weder Toilette noch Toilettenstuhl

Baden/Duschen

5

Selbständiges Baden oder Duschen inkl. Ein-/Ausstieg, sich reinigen und abtrocknen

0

Erfüllt „5“ nicht

Aufstehen und Gehen

15

Ohne Aufsicht oder personelle Hilfe vom Sitz in den Stand kommen und mind. 50 m ohne Gehwagen (aber ggf. Stöcken/Gehstützen) gehen

10

Ohne Aufsicht oder personelle Hilfe vom Sitz in den Stand kommen und mind. 50 m mithilfe eines Gehwagens gehen

5

Mit Laienhilfe oder Gehwagen vom Sitz in den Stand kommen und Strecken im Wohnbereich bewältigen, alternativ im Wohnbereich komplett selbständig mit Rollstuhl

0

Erfüllt „5“ nicht

Treppensteigen

10

Ohne Aufsicht oder personelle Hilfe (ggf. inkl. Stöcken/Gehstützen) mind. ein Stockwerk hinauf- und hinuntersteigen

5

Mit Aufsicht oder Laienhilfe mind. ein Stockwerk hinauf und hinunter

0

Erfüllt „5“ nicht

An- und Auskleiden

10

Zieht sich in angemessener Zeit selbständig Tageskleidung, Schuhe (und ggf. benötigte Hilfsmittel wie z. B. ATS, Prothesen) an und aus

5

Kleidet mindestens den Oberkörper in angemessener Zeit selbständig an und aus, sofern die Utensilien in greifbarer Nähe sind

0

Erfüllt „5“ nicht

Stuhlinkontinenz

10

Ist stuhlkontinent, ggf. selbständig bei rektalen Abführmaßnahmen oder Anus praeter- (AP-)Versorgung

5

Ist durchschnittlich nicht mehr als 1-mal pro Woche stuhlinkontinent oder benötigt Hilfe bei rektalen Abführmaßnahmen/AP-Versorgung

0

Ist durchschnittlich mehr als 1-mal pro Woche stuhlinkontinent

Harninkontinenz

10

Ist harnkontinent oder kompensiert seine Harninkontinenz, versorgt seinen DK komplett selbständig und mit Erfolg (kein Einnässen von Kleidung oder Bettwäsche)

5

Kompensiert seine Harninkontinenz selbständig und mit überwiegendem Erfolg (durchschnittlich nicht mehr als 1-mal pro Tag Einnässen von Kleidung oder Bettwäsche) oder benötigt Hilfe bei der Versorgung seines Harnkathetersystems

0

Ist durchschnittlich mehr als 1-mal pro Tag harninkontinent





4.2.1.2 Frühreha-Barthel-Index


In seiner Erweiterung als Frühreha-Barthel-Index wird der Barthel-Index auch in der neurologischen Frührehabilitation verwendet (Schönle 1995). Hierbei werden die „positiven Punkte“ des Barthel-Indexes mit den Maluspunkten des Frühreha-Indexes (–25 bzw. –50 Punkte je Item, Spannbreite –325 bis 0 Punkte) verrechnet und eine Gesamtsumme gebildet (Schönle 1995).


Berechnung des Frühreha-Barthel-Indexes

Ein Frührehabilitand kommt im Barthel-Index bereits auf 40 Punkte, weist aber noch eine beaufsichtigungspflichtige Verhaltensstörung (–50 Punkte) auf. Daraus ergibt sich ein Frühreha-Barthel-Index von –10 Punkten.

Hoch relevant ist der Frühreha-Barthel-Index auch deshalb, weil er Bestandteil der Prozedurendefinition des OPS 8-552 (Wallesch 2009) geworden ist.

Bei Eingang in die neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation muss ein Frühreha-Barthel-Index von ≤30 Punkten vorliegen.

Da es sich nur um ein Eingangskriterium handelt, bedeutet es an sich nicht, dass ein Rehabilitand mit 35 Punkten kein Phase-B-Patient mehr ist, im Allgemeinen wird jedoch ein Frühreha-Barthel-Index von mehr als 30 Punkten auch als Beginn der Phase C angesehen. Ähnlich wie beim Barthel-Index gibt es keine allgemeinverbindliche Operationalisierung der einzelnen Items. Von Expertengruppen wurden jedoch Vorschläge für ein Manual gemacht (Rollnik et al. 2011; Pohl et al. 2010) (◘ Tab. 4.2). Die unter „Operationalisierungsvorschlag 1“ zitierte Publikation (Rollnik et al. 2011) kam unter Mitwirkung des MDK Niedersachsen zustande. Der Frühreha-Barthel-Index ist ein valides Instrument, um Morbidität und Verweildauer von Frührehabilitanden abzubilden (Rollnik u. Janosch 2010; Rollnik 2011). Zudem weist er eine gute Inter-Rater-Reliabilität (Pflegepersonal vs. ärztlicher Dienst) auf (Rollnik 2011).


Tab. 4.2.
Versuche, die Items des Frühreha-Indexes zu operationalisieren























































Item

Operationalisierungsvorschlag 1 (Rollnik et al. 2011)

Operationalisierungsvorschlag 2 (Pohl et al. 2010)
 

Voraussetzung

Operationalisierung

Intensivmedizinisch überwachungspflichtiger Zustand

Zu verstehen ist hierunter die intensivmedizinische Überwachungspflicht (z. B. am Monitor) mind. eines Vitalparameters (Atmung, Herz-Kreislauf-Funktion, Bewusstsein). Es ist nur eine kurzfristige Unterbrechung dieser Überwachung erlaubt, z. B. zu therapeutischen, ärztlichen oder pflegerischen Maßnahmen mit entsprechender personeller Überwachung.

Bei Vorliegen dieses Items ist die Zuordnung des Patienten in Behandlungsphase B obligatorisch

(Potenziell) lebensbedrohliche Situation (verschiedene ärztlich gestellte Indikationen)

Die Vergabe des Items ist abhängig von der Überwachungsform, ob

– kontinuierliche Überwachung von mind. 2 Parametern (EKG, SaO2 oder invasive RR-Messung) an einem Monitor mit zentraler Überwachung oder

– kontinuierliche Überwachung von mind. 1 Parameter (EKG, SaO2 oder invasive RR-Messung) an einem Monitor mit zentraler Überwachung und diskontinuierliche hochfrequente nicht-invasive RR-Messung,

– klinisch durch Pflegemitarbeiter oder Ärzte

–50

Absaugpflichtiges Tracheostoma

Es handelt sich um ein Tracheostoma, das mindestens 1-mal pro Schicht abgesaugt werden muss, um eine respiratorische Insuffizienz bzw. respiratorische Komplikationen abzuwenden.

Bei Vorliegen dieses Items ist die Zuordnung des Patienten in Behandlungsphase B obligatorisch

Tracheostoma (i. d. R. mit eingelegter Trachealkanüle) mit Absaugpflicht durch

– begleitende Umstände oder Erkrankungen und/oder

– begleitende Funktionsstörungen

Die Vergabe des Items ist unabhängig von der Absaugfrequenz.

Das Item wird nicht vergeben, wenn das absaugpflichtige Tracheostoma vom Patienten vollständig selbst versorgt wird

–50

Intermittierende Beatmung

Zu verstehen ist hierunter z. B. eine invasive Beatmungsform, aber auch die CPAP-Therapie im Rahmen der Entwöhnung von der Beatmung.

Bei Vorliegen dieses Items ist die Zuordnung des Patienten in Behandlungsphase B obligatorisch

Notwendigkeit einer invasiven oder nicht-invasiven Beatmung, um eine vorhandene respiratorische (Partial-)Insuffizienz zu behandeln

Die Vergabe des Items ist unabhängig davon, ob die Beatmung kontinuierlich oder intermittierend notwendig ist.

Die Behandlung eines Schlafapnoe-Syndroms mit einer CPAP-Therapie ist keine intermittierende Beatmung im Sinne des FRI

–50

Beaufsichtigungspflichtige Orientierungsstörung (Verwirrtheit)

Für diese beiden Kriterien gilt, dass sie nur dann zur Zuordnung in Phase B führen, wenn eine intensivste personelle Betreuung (z. B. 1:1) der Patienten erforderlich ist, und zwar wegen einer konkreten Eigen- und/oder Fremdgefährdung. Es handelt sich hierbei um Patienten, die eigentlich auf einer „geschlossenen Station“ betreut werden müssten. Ist die Orientierungs- und/oder Verhaltensstörung so ausgeprägt, dass zwar keine konkrete Eigen- und/oder Fremdgefährdung besteht, jedoch ein erheblicher personeller Aufwand geleistet werden muss, um die Patienten auf der Station zu betreuen und ihnen Orientierung zu geben, so führen diese Items in Behandlungsphase C. Alternativ können auch je 25 Punkte des Barthel-Indexes in Abzug gebracht werden

Notwendigkeit einer besonderen Beaufsichtigung wegen einer Orientierungsstörung (bzw. Verwirrtheit)

Die Vergabe des Items ist unabhängig davon, ob

– die Beaufsichtigungspflicht bei mobilen oder immobilen Patienten notwendig ist, und

– aus der Orientierungsstörung eine beaufsichtigungspflichtige Verhaltensstörung (mit Eigen– und/oder Fremdgefährdung) resultiert oder nicht

–50

Beaufsichtigungspflichtige Verhaltensstörung (mit Eigen- und/oder Fremdgefährdung)

Notwendigkeit einer besonderen Beaufsichtigung wegen einer Verhaltensstörung, die eigen- oder fremdgefährdend ist

Die Vergabe des Items ist unabhängig davon, ob

– der personelle Beaufsichtigungsaufwand zur Beobachtung bei der Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen oder zur Verhinderung dieser bedingt ist, und

– die beaufsichtigungspflichtige Verhaltensstörung aus einer wiederum beaufsichtigungspflichtigen Orientierungsstörung resultiert oder nicht

–50

Schwere Verständigungsstörung

Es ist ein deutlich erhöhter Zeitaufwand für die verbale/nonverbale Kommunikation erforderlich, und der Patient ist nicht in der Lage, einfache Instruktionen zu verstehen und/oder einfache Sachverhalte auszudrücken. Das Kriterium der „schweren Verständigungsstörung“ führt in Behandlungsphase C. Alternativ können auch 25 Punkte des Barthel-Indexes in Abzug gebracht werden

Die Verständigung mit dem Patienten ist so schwerwiegend gestört, dass die Kommunikation zeitaufwändig ist, um den Bedürfnissen des Patienten gerecht zu werden

Die Vergabe des Items ist unabhängig davon, ob der personelle Mehraufwand durch eine sprachsystemische Störung, eine Sprechstörung oder eine Bewusstseins- und Antriebsstörung bedingt ist.

Bei ausschließlich mechanischer Störung, z. B. durch eine Trachealkanüle, mit sicherer Verständigung über Ja/Nein-Code oder Schriftsprache, liegt keine schwere Verständigungsstörung vor

–25

Beaufsichtigungspflichtige Schluckstörung

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Dec 11, 2016 | Posted by in NEUROLOGY | Comments Off on Assessment und Assessmentinstrumente

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